Abrechnungsmöglichkeiten für ernährungstherapeutische Beratungen
Zahlreiche Erkrankungen und Beschwerden lassen sich durch eine professionelle ernährungstherapeutische Beratung (mit-) behandeln und verbessern. Die Ernährungsberatung speziell bei Krebserkrankungen fällt unter den Begriff der „Ernährungstherapie“ und wird von den Krankenkassen als sogenannte „Rehabegleitende Maßnahme“ im §43 SGB V geregelt. Die Bezuschussung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen die Ernährungstherapie bei Vorliegen einer Indikation mit ca. 50%.
Üblicherweise erhalten die Patienten zu jedem Termin eine Rechnung (mitunter auch eine Gesamtrechnung für alle Termine) die zunächst zu bezahlen ist. Nach Abschluss aller Beratungen wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die der Patient dann mit den Rechnungen bei seiner Krankenkasse zwecks Kostenerstattung einreicht.
Liegt keine neue Diagnose vor, kann der Patient nach Ablauf eines Jahres erneut den Zuschuss für eine Ernährungstherapie bei seiner Krankenkasse beantragen. Mit einer neuen Diagnose besteht die Möglichkeit auch vorzeitig einen neuen Antrag zu stellen.