Abrechnungsmöglichkeiten

Abrechnungsmöglichkeiten für ernährungstherapeutische Beratungen im ambulanten Bereich.

Auf einen Blick

  • Krankenkassenzuschuss meist möglich für bis zu 5 Terminen
  • Voraussetzung: Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes, anerkannte Qualifikation des Ernährungsberaters, Kostenvoranschlag
  • Rückmeldung der Krankenkasse 10 bis 14 Tage nach Zusendung von Kostenvoranschlag und Notwendigkeitsbescheinigung

Hinweis: Die Informationen dieses Fachtextes können und sollen eine ärztliche Meinung nicht ersetzen und dürfen nicht zur Selbstdiagnostik oder -behandlung verwendet werden.

Welche Kostenübernahmemöglichkeiten gibt es für ernährungstherapeutische Beratungen?

Zahlreiche Erkrankungen und Beschwerden lassen sich durch eine professionelle ernährungstherapeutische Beratung (mit-) behandeln und verbessern. Die Ernährungsberatung speziell bei Krebserkrankungen fällt unter den Begriff der „Ernährungstherapie“ und wird von den Krankenkassen als sogenannte „Rehabegleitende Maßnahme“ im §43 SGB V geregelt.

Die Bezuschussung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen die Ernährungstherapie bei Vorliegen einer Indikation mit ca. 50%.

Üblicherweise erhalten die Patienten zu jedem Termin eine Rechnung (mitunter auch eine Gesamtrechnung für alle Termine) die zunächst zu bezahlen ist. Nach Abschluss aller Beratungen wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die der Patient dann mit den Rechnungen bei seiner Krankenkasse zwecks Kostenerstattung einreicht. 

Wichtig zu wissen: Liegt keine neue Diagnose vor, kann der Patient meist erst nach Ablauf eines von 12 Monaten erneut den Zuschuss für eine Ernährungstherapie bei seiner Krankenkasse beantragen. Mit einer neuen Diagnose besteht die Möglichkeit auch vorzeitig einen neuen Antrag zu stellen.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Kostenübernahme?

Um einen Zuschuss für die ernährungstherapeutische Beratung zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für Ernährungstherapie: erhält der Patient von seinem Arzt. Dieser legt die Diagnose fest, für die er eine Beratung empfiehlt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verordnung, wie z.B. bei physiotherapeutischen Behandlungen. Die Fachrichtung des Arztes, der die Notwendigkeit ausstellt, spielt dabei keine Rolle, d.h. sowohl der Hausarzt, der Onkologe in Ihrer Nähe als auch der Gynäkologe kann diese ausstellen. In jedem Fall sollte der Patient von der ärztlichen Notwendigkeit eine Kopie für die Ernährungstherapie anfertigen, bevor er sie bei der Krankenkasse einreicht.
  • Qualifizierung der Fachkraft: der Patient sucht sich eine qualifizierte Fachkraft (oder durch Nachfrage bei der Krankenkasse). Nur durch diese Qualifikationen können die Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Anerkannt sind:
    • Diätassistenten
    • Ökotrophologen
    • Ernährungswissenschaftler mit entsprechenden Zusatzzertifikaten
  • Kostenvoranschlag: vom gewählten Therapeuten erhält der Patient einen Kostenvoranschlag

Der Patient muss die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zusammen mit dem Kostenvoranschlag des qualifizierten Therapeuten bei der Krankenkasse einreichen. Diese informiert den Patienten meist innerhalb der nächsten 10-14 Tage über die Höhe des Zuschusses für ca. 4-5 Einzeltermine.

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Zuletzt geändert am: 04.12.2023
Autor
Expertengremium Ernährung

Hauptautorin: Kerstin Dobberstein - Dipl. Ernährungswissenschaftlerin, Diätassistentin

Inhaberin von KD Ernährungskonzepte (Berlin & Frankfurt am Main)

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