Abrechnungsmöglichkeiten

Abrechnungsmöglichkeiten für ernährungstherapeutische Beratungen im ambulanten Bereich.

Auf einen Blick

  • Circa 50 % Krankenkassenzuschuss möglich für 4 bis 5 Termine
  • Voraussetzung: Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes, anerkannte Qualifikation des Ernährungsberaters
  • Ablauf: Rückmeldung der Krankenkasse 10 bis 14 Tage nach Zusendung von Kostenvoranschlag und Notwendigkeitsbescheinigung

Hinweis: Die Informationen dieses Fachtextes können und sollen eine ärztliche Meinung nicht ersetzen und dürfen nicht zur Selbstdiagnostik oder -behandlung verwendet werden.

Abrechnungsmöglichkeiten für ernährungstherapeutische Beratungen

Zahlreiche Erkrankungen und Beschwerden lassen sich durch eine professionelle ernährungstherapeutische Beratung (mit-) behandeln und verbessern. Die Ernährungsberatung speziell bei Krebserkrankungen fällt unter den Begriff der „Ernährungstherapie“ und wird von den Krankenkassen als sogenannte „Rehabegleitende Maßnahme“ im §43 SGB V geregelt.

Die Bezuschussung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen die Ernährungstherapie bei Vorliegen einer Indikation mit ca. 50%.

Üblicherweise erhalten die Patienten zu jedem Termin eine Rechnung (mitunter auch eine Gesamtrechnung für alle Termine) die zunächst zu bezahlen ist. Nach Abschluss aller Beratungen wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die der Patient dann mit den Rechnungen bei seiner Krankenkasse zwecks Kostenerstattung einreicht. 

Wichtig zu wissen: Liegt keine neue Diagnose vor, kann der Patient nach Ablauf eines Jahres erneut den Zuschuss für eine Ernährungstherapie bei seiner Krankenkasse beantragen. Mit einer neuen Diagnose besteht die Möglichkeit auch vorzeitig einen neuen Antrag zu stellen.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Kostenübernahme?

Um einen Zuschuss für die ernährungstherapeutische Beratung zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Der Patient erhält von seinem Arzt eine sogenannte ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für die Ernährungsberatung, d.h. der Arzt legt die Diagnose fest, für die er eine Beratung empfiehlt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Verordnung, wie z.B. bei physiotherapeutischen Behandlungen und ist damit extrabudgetär für den Arzt. Die Fachrichtung des Arztes, der die Notwendigkeit ausstellt, spielt dabei keine Rolle, d.h. sowohl der Hausarzt, der Onkologe in Ihrer Nähe als auch der Gynäkologe kann diese ausstellen.

  • Im zweiten Schritt sucht sich der Patient eine qualifizierte Ernährungsfachkraft (z.B. Therapeutensuche bei Stärker gegen Krebs, auf der Homepage vom VDD, VDOE, VFED oder durch Nachfrage bei der Krankenkasse). Wichtig ist, dass die Beraterin durch Grund- und Zusatzqualifikationen zertifiziert ist. Nur durch diese Qualifikationen können Ernährungsberater mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Anerkannte Ernährungstherapeuten sind:
    • Diätassistenten
    • Ökotrophologen
    • Ernährungswissenschaftler mit entsprechenden Zusatzzertifikaten

  • Vom gewählten Ernährungstherapeuten erhält der Patient einen Kostenvoranschlag, den er zusammen mit der ärztlichen Notwendigkeit bei der Krankenkasse einreicht. In jedem Fall sollte der Patient von der ärztlichen Notwendigkeit eine Kopie für die Ernährungstherapeuten anfertigen.

  • Die Krankenkasse informiert den Patienten meist innerhalb der nächsten 10-14 Tage über die Höhe des Zuschusses für meist 4-5 Einzeltermine.
Ernährungsberater suchen und vergleichen
Zuletzt geändert am: 01.02.2023
Autor
Expertengremium Ernährung

Hauptautorin: Kerstin Dobberstein - Dipl. Ernährungswissenschaftlerin, Diätassistentin

Inhaberin von KD Ernährungskonzepte (Berlin & Frankfurt am Main)

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GKV-Spitzenverband (2020) Leitfaden Prävention. In: GKV-Spitzenverband. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp; Letzter Abruf: 29.04.2021

Groeneveld,, M. (2017) Die nötige Qualifikation eines Ernährungsberaters. In: Bundeszentrums für Ernährung (BZfE). https://www.bzfe.de/die-noetige-qualifikation-eines-ernaehrungsberaters/#:~:text=Gesetzliche%20Krankenkassen%20bezuschussen%20die%20Kosten,Anbieterqualifikation%20im%20Leitfaden%20Pr%C3%A4vention%20festgelegt; Letzter Abruf: 29.04.2021

Lauer, I., Steinkamp, D., Richard, L., Plantholz, M., Buchholz, D. & Ohlrich-Hahn, S. (2016) Die rechtliche Situation der Ernährungsberatung in Deutschland. In: Beruf Spezial: Diätassistenten und Ernährungsberatung. https://www.vdd.de/fileadmin/downloads/D_I/D_I_Fokus_2016/DundI_4_2016_SONDERTEIL_Web.pdf; Letzter Abruf: 29.04.2021

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