Zuzahlungen der Krankenkassen

Ja nach Art der Versicherung und der physiotherapeutischen / osteopathischen Behandlung fallen unterschiedliche Kosten an, da sich die Zuzahlungen der Krankenkassen unterscheiden. Informieren Sie sich direkt bei den Therapeuten über die einzelnen Abrechnungsmöglichkeiten.

Auf einen Blick

  • Krankenkassen leisten Zuzahlungen zu Physiotherapie und Osteopathie
  • Die Art der Versicherung entscheidet über Höhe der Zuzahlungen
  • Pauschal tragen gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr eine Eigenbeteiligung, die aus einmalig 10 € und einer Zuzahlung von 10 % der Physiotherapie besteht
  • Privat versicherte Erkrankte sollten sich vor der Physiotherapie bei ihrer Krankenkasse nach der Kostenübernahme erkundigen, da es keine Regelungen dazu gibt

Hinweis: Die Informationen dieses Fachtextes können und sollen eine ärztliche Meinung nicht ersetzen und dürfen nicht zur Selbstdiagnostik oder -behandlung verwendet werden.

Zuzahlungen zu osteopathischen Behandlungen (privat / gesetzlich)

Seit Januar 2012 übernehmen viele gesetzliche Krankenkassen zumindest einen Teil der Kosten für osteopathische Behandlungen (auch während Ihrer Krebstherapie). Voraussetzung für eine solche Kostenübernahme sind eine ärztliche Bescheinigung, welche die Notwendigkeit der osteopathischen Behandlung erläutert, sowie der Nachweis der beruflichen Qualifikation des behandelnden Osteopathen. Bei privaten Krankenkassen werden die Kosten teilweise übernommen (je nach Umfang).

Wichtig zu wissen: Informieren Sie sich vor der Behandlung über die Kosten und klären Sie die Übernahmemöglichkeiten mit Ihrer Krankenkasse ab. Weitere Informationen finden Sie auch unter Kostenerstattung Osteopathie.

Zuzahlungen zu physiotherapeutischen Behandlungen (gesetzlich)

Die Physiotherapie ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie umfasst die Untersuchung und Behandlung krankheitsbedingter Bewegungsstörungen und -einschränkungen. Zugleich kann sie jedoch auch als Präventionsmaßnahme eingesetzt werden. Krebspatienten müssen für physiotherapeutische Behandlungen eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenbeteiligung entrichten. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: Sie sind zuzahlungsbefreit, auch wenn sie ein Einkommen erhalten. Alle übrigen Versicherten sind zuzahlungspflichtig. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen gesetzlich Versicherte einmalig eine Pauschale von 10,– € (pro Verordnung) und außerdem eine Zuzahlung in Höhe von 10 % entrichten, die pro erbrachter Leistung fällig ist.

Zuzahlungen sind bis zu einer maximalen Höhe von 2 % des Bruttojahreseinkommens Pflicht. Eine gesonderte Regelung gilt bei chronisch kranken Menschen, bei denen die maximale Zuzahlungshöhe bei 1 % des Bruttojahreseinkommens liegt. Bewahren Sie daher alle Quittungen über von Ihnen geleistete Zuzahlungen bis zum Jahresende auf.

Zu beachten: Wenn Sie eine Fahrtkostenbescheinigung benötigen, sprechen Sie dies bei Ihrem Physiotherapeuten an. Für Hausbesuche und Entfernungspauschalen werden ebenfalls Zuzahlungen erhoben.

Zuzahlungen zu physiotherapeutischen Behandlungen (privat)

Private Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Physiotherapie in unterschiedlichem Umfang. Privat Versicherte sollten sich deshalb vor Beginn der Physiotherapie darüber informieren, welche Kosten ihnen entstehen und wieviel von den physiotherapeutischen Leistungen von ihrer Krankenversicherung übernommen werden. 

Wichtig zu wissen: Physiotherapien können selbst bei vergleichbaren Leistungen unterschiedlich teuer sein, da in der Physiotherapie keine allgemeingültige Gebührenordnung existiert und Physiotherapeuten in der Gestaltung ihrer Sätze für Behandlungen frei sind.

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Zuletzt geändert am: 22.06.2023
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